Daseinsvorsorge als Aufgabe des Landes Berlin

 

28.09.2023: Nachhaltige und rechtssichere Grundwasserregulierung in Berlin als Teil der Daseinsvorsorge des Landes Berlin - Satzung erarbeiten 

--> Siehe dazu auch "Fakten und Stellungnahmen 2023" unter dem Datum 28.09.2023

 

Der Schutz- und Heilungsparagraf 37 a BWG ist wesentliche Rechtsgrundlage zum Schutz  definierter Stadtgebiete vor hohen Grundwasserständen im Rahmen der Daseinsvorsorge des Landes Berlin. Zu seiner praktischen Umsetzung ist eine Rechtsverordnung erforderlich. 

Mit unserem SOS! Oktober 2023 beschreiben wir u.a., auf welche Art und Weise unsere (Wahlkreis-) Abgeordneten den  gesetzlichen Vorgaben wieder Geltung verschaffen können.

Erst damit kann eine rechtssichere Satzung nach dem Wasserverbandsgesetz (WVG) für eine neue zentrale Brunnengalerie als Ersatz für die Brunnengalerie im Glockenblumenweg erstellt werden.

  

Daseinsvorsorge: Schützen und heilen statt leugnen und zerstören!

 

15.08.2019: Problemgebiet Mäckeritzwiesen

Mit der Finanzierung des Problemgebietes Mäckeritzwiesen aus dem Nachhaltigkeitsprogramm SIWANA des Senats in Höhe von 1,5 Mio. Euro schuf das Berliner Abgeordnetenhaus im Frühjahr 2019 den Präzedenzfall für die dem Land Berlin obliegende Daseinsvorsorge!

 

Siehe auch: "Fakten und Stellungnahmen 2019" vom 05.08.2019 --> Gleichbehandlung aller Problemgebiete in Berlin!

—————

2013:

Der Berliner Senat ignoriert / negiert / blockiert immer noch die vom Berliner Abgeordnetenhaus gesetzlich vorgegebene siedlungsverträgliche Grundwasserstandssteuerung in Berlin. 

Die Grundwasserstände  steigen unaufhörlich an. 
Folge: Frühzeitige Zerstörung tausender Gebäude und massive Gefährdung der Gesundheit / des Lebens der Bewohner.
Die Handlungsweisen des Berliner Senats im Grundwassergeschehen Berlins stehen weiterhin unter der Devise: "Der Anstieg des Grundwassers ist positiv. Wir nähern uns dem höchsten Grundwasserstand aller Zeiten." 
Die Grundwassernotlage betrifft somit wegen des stetig und gewollt steigenden Grundwassers immer mehr Stadtteile. Sie wurde damit zu einem Problem der Allgemeinheit!
 
Die Grundwassernotlage im Buckower / Rudower Blumenviertel und in seinen angrenzenden Gebieten (BRB) wurde im Wesentlichen von den staatlichen Organen des Landes Berlin verursacht:
 
1. Mangelhafte Verwaltungsakte bei der Festsetzung der Bebauungspläne im Jahre 1959.
2. Mangelhafte Verwaltungsakte bei der Prüfung der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften, zu der auch die Prüfung der Standsicherheit der zu genehmigenden Gebäude nach den Paragrafen der BauO Bln gehörte, von 1959 bis 1989:
Über 30 Jahre hinweg Ausblendung der jederzeit möglichen prekären Grundwassersituation im BRB bei der Prüfung der Standsicherheit von ca. 4.000 Gebäuden und der Erteilung der dazugehörenden Baugenehmigungen.
3. Kein Grundwassermanagement vorhanden, das die nach der politischen Wende massiv ansteigenden Grundwasserstände siedlungsverträglich hätte steuern und kontrollieren können. Keine Schutzmaßnahmen für bedrohte Stadtteile zur Verfügung, um die mangelhaften Verwaltungsakte der vorab im Grundwassergeschehen des BRB tätigen staatlichen Organe ausgleichen (heilen!) zu können.
Erst die Einfügung des Paragrafen 37 a in das Berliner Wassergesetz (BWG) eröffnete "das Instrument des Grundwassermanagements".  
4. Zusätzliche Belastung des Grundwasserhaushalts im BRB durch das 1993 begonnene ÖGP. Das dort angestrebte "Elementarziel" - Einhalten siedlungsverträglicherGrundwasserstände - wird weit verfehlt. Die für das Jahr 2009, dann für 2014 / 2015 avisierte Inbetriebnahme des Neubaus des Wasserwerkes Johannisthal wurde am Runden Tisch Grundwassermanagement  2012 auf den Sankt-Nimmerleins-Tag verschoben.
5. Das Abwasserrecycling für Berlin wurde zwischen den Jahren 1995 und 1998 unter dem damals schon fehlgehenden Motto eingeführt: "Berlin droht auszutrocknen". Dadurch wird der Grundwasserhaushalt Berlins (auch im BRB) zusätzlich massiv beaufschlagt, ohne etwa notwendige Schutzmaßnahmen zu erwägen / zu veranlassen.
 
Die Bauwerke in Berlin wurden unter unterschiedlichsten Rechtssystemen (und geltenden Bauordnungen) errichtet. Schon von daher war eine siedlungsverträgliche Grundwasserstandssteuerung in der gesamten Stadt nach 1989 / 1990 erforderlich.
Das Land Berlin stand ferner in der Pflicht, die von seinen Organen während der Teilung der Stadt ausgeführten mangelhaften Verwaltungsakte im Grundwassergeschehen des BRB durch seine später dort tätigen Organe (Senatsumweltverwaltung) nicht ausufern zu lassen, sondern auszusteuern (zu heilen!).
 
Das und die Vorgänge in Rudow / Johannisthal und auch in Kaulsdorf nahmen die Mitglieder des Berliner Abgeordnetenhauses zum Anlass, um im Jahr 1999 den Paragrafen 37 a BWG zu beschließen.
Intention: Den Bürger/innen sollte gesetzlich aus der nicht von ihnen verursachten Grundwassernotlage geholfen werden.
Darin wurde auch die Finanzierung etwa erforderlich werdender Ergänzungsfördermengen (mit den dazugehörenden Abhilfemaßnahmen) durch das Land Berlin festgelegt. 
Näheres zu den Kosten der Abhilfemaßnahmen und ihrer Finanzierung (auch für das BRB) unter der Rubrik "Finanzierung und Kosten".
 
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
 
Die Weigerung des Berliner Senats, die von seinen Organen im  Wesentlichen (mit) herbeigeführte und die sich stetig in der Stadt ausweitende Grundwassernotlage zu heilen, führte zwangsläufig zu der Einsicht der Mehrheit am Runden Tisch Grundwassermanagement 2012, den Schutz der Berliner Bevölkerung in der Berliner Verfassung zu verankern. 
 
Als Vertreter der Betroffenen am Runden Tisch Grundwassermanagement 2012 erarbeiteten wir auf der Basis des vor 14 Jahren in Gesetzesform - Paragraf 37 a BWG mit Einzelbegründung - und danach mehrfach bekundeten Willens der Mitglieder des Berliner Abgeordnetenhauses, siedlungsverträgliche Grundwasserstände in Berlin dauerhaft sicherzustellen, folgenden Artikel, der durch Beschlussfassung des Abgeordnetenhauses in die Berliner Verfassung aufgenommen werden sollte:
 
"Der Schutz der seit Jahrzehnten - in den maximalen Einflussbereichen der im Berliner Urstromtal das Grundwasser zu Trinkwasserzwecken fördernden Wasserwerke - bestehenden Berliner Wohnbebauung / Besiedlung vor Gefährdung der öffentlich-rechtlich geprüften und bescheinigten Standsicherheiten tausender Gebäude und der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Menschen, die mit diesen Gebäuden in einer Beziehung stehen, durch siedlungsunverträgliche Grundwasserstände ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe der Daseinsvorsorge des Landes Berlin im Rahmen seines ihm gesetzlich mit § 37 a Berliner Wassergesetz (1999) und der Grundwassersteuerungsverordnung (2001) übertragenen Grundwassermanagements mit siedlungs- und umweltverträglicher Grundwasserstandssteuerung in diesen Einflussbereichen."
 
Vorschlag zur Aufnahme in die Berliner Verfassung
2017-10-28 - Vorschlag zur Aufnahme der
Adobe Acrobat Dokument 85.2 KB